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BGBl. I Nr. 102/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2025× zu PrAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) 8 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 01.06.1992 – 29.12.2025 · idF BGBl. Nr. 146/1992 · danach: BGBl. I Nr. 102/2025 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 102/2025 § 5↗RIS↗
§ 5.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.