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BGBl. Nr. 176/1992

kundgemacht 31.03.1992 RIS↗Parlament↗
176. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 176/1992× zu RAPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) 1 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1986 – 31.03.1992 · idF BGBl. Nr. 556/1985 · danach: BGBl. Nr. 176/1992 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.04.1992 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 176/1992 · danach: BGBl. Nr. 21/1993 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung kann nach Erlangung des Doktorats Doktorates der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, des Magisteriums der Rechtswissenschaften und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zwei Jahren und neun Monaten, hievon mindestens neun Monate bei einem inländischen Gericht und mindestens ein Jahr und sechs Monate bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Ablegung der Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.