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BGBl. Nr. 21/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 – EWR-RAG 1992 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 — EWR-RAG 1992) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) 110 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.04.1992 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 176/1992 · danach: BGBl. Nr. 21/1993 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 21/1993 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung kann nach Erlangung des Doktorates der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, des Magisteriums der Rechtswissenschaften und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zwei drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens ein Jahr bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Ablegung der Teilprüfungen Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.