Absatz eins,Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
BGBl. Nr. 212/1992
212. Bundesgesetz: Dampfkesselbetriebsgesetz — DKBG
Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz — DKBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Betriebsanwärter
Paragraph 3,
- Absatz 2,Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.
- Absatz 3,Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.
- Absatz 4,Betriebswärter sind
- Litera aDampfkesselwärter;
- Litera bDampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
- Litera cDampfturbinenwärter;
- Litera dGasturbinenwärter;
- Litera eMotorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
- Litera fWärter gemäß Litera a, b, c, d, oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);
- Litera gWärter gemäß Litera a, b, c, d, oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).
- Absatz 5,Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Absatz 3, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.