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BGBl. I Nr. 96/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz – DKBG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2009× zu DKBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dampfkesselbetriebsgesetz (DKBG) 19 § 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift; Abs 4 lit f (entfallen), lit g (entfallen), lit g Anm (neu); Abs 5
in Kraft 01.01.1993 – 18.08.2009 · idF BGBl. Nr. 212/1992 · danach: BGBl. I Nr. 96/2009 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 96/2009 § 3↗RIS↗
Betriebsanwärter Betriebswärter
§ 3.
(1) Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
… 7 unveränderte Absätze
(2) Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.
(3) Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.
(4) Betriebswärter sind
a) Dampfkesselwärter;
b) Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
c) Dampfturbinenwärter;
d) Gasturbinenwärter;
e) Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
f) Wärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);
g) Wärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).
(Anm.: lit. f und g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2009)
(5) Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß in Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.