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BGBl. Nr. 212/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗
212. Bundesgesetz: Dampfkesselbetriebsgesetz — DKBG
Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz — DKBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1992× zu DKBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dampfkesselbetriebsgesetz (DKBG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1993 – 18.08.2009 · idF BGBl. Nr. 212/1992 · danach: BGBl. I Nr. 96/2009 § 6↗RIS↗

Prüfung der Betriebswärter

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Betriebswärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (Paragraph 7,) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen.