BGBl. I Nr. 96/2009
Änderung des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz – DKBG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 2
Prüfung der Betriebswärter
§ 6.
(1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.
(2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Familie und Verkehr Jugend festzulegen.