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BGBl. Nr. 213/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1992× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 633 § 0↗RIS↗
§ 20geändert1. Schankgefäße: Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 31.12.1988 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 20↗RIS↗
in Kraft 25.04.1992 – 24.05.2002 · idF BGBl. Nr. 213/1992 · danach: BGBl. I Nr. 85/2002 § 20↗RIS↗
1. Schankgefäße
§ 20.
(1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.
(2) Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ Eichwesen'' zu veröffentlichen.
(3) Im Ausland zugelassene Herstellerzeichen von Schankgefäßen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.