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BGBl. Nr. 213/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1992× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 633 § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.01.1993 – 30.12.2010 · idF BGBl. Nr. 213/1992 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 28↗RIS↗

Paragraph 28,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:

  1. Ziffer eins
    daß die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf
    1. Litera a
      Fertigpackungen, die ausgeführt werden,
    2. Litera b
      Gratisproben und geeichte Behältnisse,
    3. Litera c
      Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,
  2. Ziffer 2
    bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,
  3. Ziffer 3
    daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in Paragraph 27, vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.