Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 115/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2010× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 3462 § 0↗RIS↗
§ 28geändert
in Kraft 01.01.1993 – 30.12.2010 · idF BGBl. Nr. 213/1992 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 28↗RIS↗
in Kraft 31.12.2010 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 · danach: BGBl. I Nr. 10/2015 § 28↗RIS↗
§ 28.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:
1. daß die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf
… 5 unveränderte Absätze
a) Fertigpackungen, die ausgeführt werden,
b) Gratisproben und geeichte Behältnisse,
c) Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,
2. bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,
3. daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in § 27 vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.