BGBl. Nr. 213/1992
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertText (entfallen)
§ 37. Als geeicht dürfen nur Meßgeräte bezeichnet werden, auf die die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen.