BGBl. Nr. 636/1994
636. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertZ 1 (neu), Z 2 (neu)
1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen oder
2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung'' festgelegt wurde.