Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 37. Als geeicht dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn entweder Paragraph 37, Als geeicht dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn entweder
die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, oder Absatz 4, zutreffen oder
die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung'' festgelegt wurde.die Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 5, festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung'' festgelegt wurde.
Dokumentnummer
NOR12155539
alte Dokumentnummer
N9199440796J