Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(2)Absatz 2,Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, zutreffen oder
die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.die Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 4,, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40124107