Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den Anforderungen der Eichvorschriften und der Zulassung entsprochen haben.
(2)Absatz 2,Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, zutreffen oder
die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung “Eichung” festgelegt wurde.die Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 5, festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung “Eichung” festgelegt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
NOR40030556