BGBl. I Nr. 85/2002
85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz und das Akkreditierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu), Z 1, Z 2
(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den Anforderungen der Eichvorschriften und der Zulassung entsprochen haben.
(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen oder
2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung'' “Eichung” festgelegt wurde.