BGBl. I Nr. 115/2010
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertAbs 1; Abs 2 Z 2
§ 37.
(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen der Eichvorschriften und der Zulassung entsprochen haben.
(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder
2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung “Eichung” festgelegt wurde.