BGBl. Nr. 213/1992
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61geändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 2 (neu)
§ 61.
1. sind Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen Etalons zu prüfen;
2. ist die Übereinstimmung von Meßgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
4. ist die Meßtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten zu fördern.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.