BGBl. I Nr. 85/2002
85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz und das Akkreditierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5 (neu), Z 6 (neu)
§ 61.
(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
1. sind Meßgeräte Messgeräte unter Anschluß Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
2. ist die Übereinstimmung von Meßgeräten Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
4. ist die Meßtechnik Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern.;
5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.