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BGBl. Nr. 214/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗
214. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 18 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.08.1989 – 30.04.1992 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 214/1992 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.05.1992 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 214/1992 · danach: BGBl. II Nr. 407/1997 § 18↗RIS↗
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18.
(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 136 147 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
… 5 unveränderte Absätze
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.