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BGBl. Nr. 214/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗
214. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 18 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 1
in Kraft 01.05.1987 – 30.04.1992 · idF BGBl. Nr. 177/1987 · danach: BGBl. Nr. 214/1992 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.05.1992 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 214/1992 · danach: BGBl. Nr. 623/1994 § 33↗RIS↗
Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung
§ 33.
(1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 253 291 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, auf 170 196 S.
(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.