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BGBl. Nr. 623/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
623. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Bundesgesetz, mit dem das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 623/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1216 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 1
in Kraft 01.05.1992 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 214/1992 · danach: BGBl. Nr. 623/1994 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 623/1994 · danach: BGBl. II Nr. 407/1997 § 33↗RIS↗
Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung
§ 33.
(1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 291 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen dessen Mühewaltung eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, auf 196 S.
(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.