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BGBl. Nr. 275/1992

kundgemacht 04.06.1992 RIS↗Parlament↗
275. Bundesgesetz: Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG sowie Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes und der Jurisdiktionsnorm
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG) sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.07.1992 – 23.02.2015 · idF BGBl. Nr. 275/1992 · danach: BGBl. I Nr. 35/2015 § 1↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr.
  2. Absatz 2,Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
    2. Ziffer 2
      die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
    3. Ziffer 3
      das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
    4. Ziffer 4
      das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
  3. Absatz 3,Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen anzusehen.