Absatz eins,Die Krankenanstalt hat über den Dritten, der Samen zur Verfügung stellt, folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Ziffer einsVor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
- Ziffer 2Vor- und Familiennamen seiner Eltern;
- Ziffer 3Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens;
- Ziffer 4die Ergebnisse der nach Paragraph 12, durchgeführten Untersuchungen.