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BGBl. Nr. 275/1992

kundgemacht 04.06.1992 RIS↗Parlament↗
275. Bundesgesetz: Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG sowie Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes und der Jurisdiktionsnorm
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG) sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.07.1992 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 275/1992 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 22↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      ohne Arzt zu sein, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt,
    2. Ziffer 2
      seinen Samen entgegen Paragraph 11, zweiter Satz oder Paragraph 13, Absatz 2, zur Verfügung stellt,
    3. Ziffer 3
      Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen Paragraph 9, verwendet, untersucht oder behandelt oder
    4. Ziffer 4
      Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen Paragraph 21, vermittelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.