Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 275/1992

kundgemacht 04.06.1992 RIS↗Parlament↗
275. Bundesgesetz: Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG sowie Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes und der Jurisdiktionsnorm
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz — FMedG) sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 01.07.1992 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 275/1992 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 23↗RIS↗

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wer als Arzt
    1. Ziffer eins
      eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt
      1. Litera a
        die nach den Paragraphen 2, oder 3 unzulässig ist,
      2. Litera b
        ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
      3. Litera c
        unter Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins,,
      4. Litera d
        ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder Lebensgefährten gemäß Paragraph 7,,
      5. Litera e
        ohne Vorliegen der nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder nach Paragraph 13, Absatz eins, erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,
    2. Ziffer 2
      eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten entgegen Paragraph 11, erster und dritter Satz durchführt,
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
    4. Ziffer 4
      Samen entgegen Paragraph 14, verwendet oder
    5. Ziffer 5
      seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 18, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ziffer 5, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.