Einkommen,
BGBl. Nr. 305/1992
305. Bundesgesetz: Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG
Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 — StudFG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
2. Abschnitt
Soziale Bedürftigkeit
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
Paragraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2Vermögen,
- Ziffer 3Familienstand und
- Ziffer 4Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
- Absatz 2,Für die Beurteilung von Einkommen, Vermögen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
- Absatz 3,Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.