BGBl. Nr. 619/1994
619. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1 Z 2 (entfallen); Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 2, Z 3
… 4 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Soziale Bedürftigkeit
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7.
(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Vermögen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.