BGBl. Nr. 314/1992
314. Bundesgesetz: 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (53. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/07geändert
… 29 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf;
b) Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter, Spezialarbeiter oder als Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen oder
c) zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3 lit. a oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
a) zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 7.1 die Verwendung als
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten;
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
b) an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1 die Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion;
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist;
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art. Z 7.3 ist auf Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung nicht anzuwenden.
7.8 Für Kraftwagenlenker einer im § 6 und § 8 Abs. 1 erster
Halbsatz des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981, angeführten Person, die
zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut
sind, an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1
a) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis und
b) der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.