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BGBl. Nr. 314/1992

kundgemacht 26.06.1992 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (53. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 39 § 0↗RIS↗
§ 38geändertÜberschrift; Abs 3 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1992 – 31.08.1992 · idF BGBl. Nr. 12/1992 · danach: BGBl. Nr. 314/1992 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.09.1992 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 314/1992 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 § 38↗RIS↗
Exekutivdienstzulage Exekutivdienst
§ 38.
(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine Exekutivdienstzulage von 951 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
1. dem Beamten des höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
2. dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen und
4. dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Z 2 fällt,
an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
(4) Die Vergütung beträgt
1. für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 9,52%,
2. für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 6,51%,
3. für die unter Abs. 3 Z 4 angeführten Beamten 6,35%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des § 74a Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.