BGBl. Nr. 314/1992
314. Bundesgesetz: 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (53. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 93geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 9 (neu)
§ 93.
(1) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 990 S je Monatswochenstunde.
(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Abs. 1 angeführten Lehrer eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 1 angeführten Betrages.
(3) Durch die Dienstzulage nach Abs. 1 und die Vergütung nach Abs. 2 werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' zur Gänze abgegolten. Sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
(4) Einem als Klassenlehrer an Volksschulen verwendeten Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den § 64a Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt in den Gehaltsstufen 1 bis 16 und im dritten und vierten Jahr der Gehaltsstufe 17 für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 450 S je Monatswochenstunde.
(5) In den Gehaltsstufen 1 bis 6 beträgt die Dienstzulage der im Abs. 4 angeführten Lehrer abweichend von Abs. 4:
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Gehaltsstufe Schilling
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1 549
2 554
3 548
4 549
5 702
6 670
(6) Überschreitet die dauernde Unterrichtserteilung des in Abs. 4 angeführten Lehrers 24 Wochenstunden, so ist die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' als letzte zu zählen. Die Stunden der Unterrichtserteilung in diesem Gegenstand sind, soweit mit ihnen die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden überschritten wird, nicht durch eine Dienstzulage nach den Abs. 4 oder 5, sondern durch Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 abzugelten.
(7) Bei der Zählung nach Abs. 6 sind auf die Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden Stunden der dauernden Unterrichtserteilung (ausgenommen Stunden der dauernden Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'') nicht anzurechnen, für die auch dann eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 gebührt, wenn der Lehrer, die Gesamtlehrverpflichtung von 24 Stunden nicht überschreitet oder überschreiten würde.
(8) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache'' gebührt dem im Abs. 4 angeführten Lehrer unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 eine Vergütung in der Höhe von 25% des in Abs. 4 oder 5 angeführten Betrages. Treffen jedoch auf diese Unterrichtsstunde auch die Voraussetzungen des Abs. 6 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) zu, so gebührt anstelle dieser Vergütung eine Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 5.
(9) Die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes sind auch auf folgende Dienstzulagen und Vergütungen anzuwenden:
1. auf die Dienstzulage nach Abs. 1,
2. auf die Vergütung nach Abs. 2,
3. auf die Dienstzulage nach den Abs. 4 und 5,
4. auf die Vergütung nach Abs. 8,
5. auf die gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, bezogenen Dienstzulagen und Vergütungen.