der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
BGBl. Nr. 375/1992
375. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Kommission
Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
Je ein Vertreter
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 3der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
- Ziffer 4der Bundesarbeitskammer,
- Ziffer 5des Österreichischen Gewerkschaftsbunds.
- Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
- Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht im Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission werden vom Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse römisch acht geltenden Höhe getragen.
- Absatz 4,Den Vorsitz in der Kommission führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
- Absatz 5,Gültige Beschlüsse der Kommission sind mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
- Absatz 6,Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
- Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann insbesondere Landwirte und weitere Experten insbesondere auf dem Gebiet der Agrarökonomie mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.