BGBl. Nr. 298/1995
298. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1995
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985, das Viehwirtschaftsgesetz 1983, das AMA-Gesetz 1992, das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Marktordnungsgesetz-Novelle 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1 Z 3; Abs 5
… 4 unveränderte Absätze
Kommission
§ 7.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
3. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wirtschaftskammer Österreich,
4. der Bundesarbeitskammer,
… 3 unveränderte Absätze
5. des Österreichischen Gewerkschaftsbunds.
(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht im Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission werden vom Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Höhe getragen.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von drei Vierteln zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann insbesondere Landwirte und weitere Experten insbesondere auf dem Gebiet der Agrarökonomie mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
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