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BGBl. I Nr. 77/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007, des Landwirtschaftsgesetzes und des AMA-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Landwirtschaftsgesetz und das AMA-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landwirtschaftsgesetz 1992 (LWG) 9 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 5, Z 6 (neu); Abs 2 bis Abs 4; Abs 7
in Kraft 05.05.1995 – 10.06.2022 · idF BGBl. Nr. 298/1995 · danach: BGBl. I Nr. 77/2022 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 11.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 77/2022 § 7↗RIS↗
Kommission
§ 7.
(1) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Land- Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft Tourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
Je ein Vertreter
… 3 unveränderte Absätze
1. der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
3. der Wirtschaftskammer Österreich,
4. der Bundesarbeitskammer,
5. des Österreichischen Gewerkschaftsbunds. und
6. des Österreichischen Landarbeiterkammertags.
(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister von der Bundesministerin für Land- Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht Nicht im Tagungsort wohnenden wohnende Mitglieder der Kommission werden können vom Bund die Reise- und Aufenthaltsgebühren in der für Bundesbeamte nach der Dienstklasse VIII Reisegebührenvorschrift des Bundes geltenden Höhe getragen geltend machen.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Bundesminister die Bundesministerin für Land- Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft Tourismus oder ein von ihm ihr bestimmter Vertreter.
(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Land- Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft Tourismus kann insbesondere Landwirte und weitere Experten insbesondere auf dem Gebiet der Agrarökonomie mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
Schlagworte
Reisegebühr