Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 21. Mai jeden Jahres unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, erforderlichen Maßnahmen und
BGBl. Nr. 375/1992
375. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Aufgaben der Kommission
Paragraph 8, (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
- Absatz 2,Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
- Absatz 3,Kommt die Kommission ihren Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind diese Aufgaben vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen.