Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 375/1992

kundgemacht 30.06.1992 RIS↗
375. Bundesgesetz: Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 — LWG)
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1992× zu LWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Landwirtschaftsgesetz 1992 (LWG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.07.1992 – 04.05.1995 · idF BGBl. Nr. 375/1992 · danach: BGBl. Nr. 298/1995 § 8↗RIS↗

Aufgaben der Kommission

Paragraph 8, (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 21. Mai jeden Jahres unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, erforderlichen Maßnahmen und
  2. Ziffer 2
    Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
  1. Absatz 2,Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
  2. Absatz 3,Kommt die Kommission ihren Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind diese Aufgaben vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen.