BGBl. Nr. 298/1995
298. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1995
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985, das Viehwirtschaftsgesetz 1983, das AMA-Gesetz 1992, das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Marktordnungsgesetz-Novelle 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 1 Z 1; Abs 3
Aufgaben der Kommission
§ 8.
(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
1. Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 21. Mai jeden Jahres unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen und
2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(3) Kommt die Kommission ihren Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind diese Aufgaben vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)