Absatz eins,Im Luftverkehr ist jedermann verpflichtet, mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme vorzugehen.
BGBl. Nr. 452/1992
452. Bundesgesetz: Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Bundesgesetz über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124neu
B. Verhalten im Luftverkehr.
Paragraph 124, Luftverkehrsregeln.
- Absatz 2,Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in Paragraph 119, bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere
- Litera adie Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,
- Litera bdie beim Flug einzuhaltenden Flughöhen,
- Litera cdie anzuwendenden Signale und Zeichen durch Verordnung zu regeln.
- Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor der Erlassung der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen:
- Litera amit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,
- Litera bmit dem Bundesministerium für Unterricht hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (Paragraph 119, Litera d,), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.