Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
B. Verhalten im Luftverkehr.
§ 124. Luftverkehrsregeln.Paragraph 124, Luftverkehrsregeln.
(1)Absatz eins,Im Luftverkehr ist jedermann verpflichtet, mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme vorzugehen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in § 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondereDas Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in Paragraph 119, bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere
die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,
die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen,
die anzuwendenden Signale und Zeichen durch Verordnung zu regeln.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor der Erlassung der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen:Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor der Erlassung der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen:
mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,
mit dem Bundesministerium für Unterricht hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (§ 119 lit. d), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.mit dem Bundesministerium für Unterricht hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (Paragraph 119, Litera d,), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145772
alte Dokumentnummer
N9195720837L