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§ 124 LFG

Fassungen
01.08.2021 bis 31.08.2026 — BGBl. I Nr. 151/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 124 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 12401.08.202131.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 12401.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 12421.06.201330.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 12427.06.200820.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 12401.01.200526.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
§ 12401.08.199231.12.2004 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. I Nr. 151/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026danach: BGBl. I Nr. 80/2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Verhalten im Luftverkehr

Luftverkehrsregeln

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Im Luftverkehr ist jedermann verpflichtet, mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme vorzugehen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in Paragraph 119, bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,
    2. Ziffer 2
      die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen sowie
    3. Ziffer 3
      die anzuwendenden Signale und Zeichen durch Verordnung zu regeln. Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Soweit jedoch der zuständigen nationalen Behörde Aufsichtsbefugnisse im Hinblick auf die Flugsicherungsorganisationen zukommen, ist Paragraph 120 c, Absatz 2, anzuwenden. Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen sowie Sonderregelungen und Ausnahmen können vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden. Die zulässigen Ausnahmen von der Flugplanpflicht bei grenzüberschreitenden Flügen und die Aussetzung dieser Ausnahmen sowie Sonderregelungen über den Flugplaninhalt können luftfahrtüblich kundgemacht werden.(Anm1)
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Erlassung der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen
    1. Ziffer eins
      mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (Paragraph 119, Absatz 2, Litera c,), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.

(______________________

Anmerkung 1: Ziffer 133, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021, lautet: „In Paragraph 124, Absatz 2, wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Soweit jedoch der zuständigen nationalen Behörde Aufsichtsbefugnisse im Hinblick auf die Flugsicherungsorganisationen zukommen, ist Paragraph 120 c, Absatz 2, anzuwenden. Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen sowie Sonderregelungen und Ausnahmen können vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden. Die zulässigen Ausnahmen von der Flugplanpflicht bei grenzüberschreitenden Flügen und die Aussetzung dieser Ausnahmen sowie Sonderregelungen über den Flugplaninhalt können luftfahrtüblich kundgemacht werden.““

Da Absatz 2, nur drei Sätze hat, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236190