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§ 124 LFG

Fassungen
ab 01.09.2026 — BGBl. I Nr. 80/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 124 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 12401.08.202131.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 12401.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 12421.06.201330.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 12427.06.200820.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 12401.01.200526.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
§ 12401.08.199231.12.2004 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. I Nr. 80/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Verhalten im Luftverkehr

Luftverkehrsregeln

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Im Luftverkehr ist jedermann verpflichtet, mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme vorzugehen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in Paragraph 119, bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,
    2. Ziffer 2
      die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen sowie
    3. Ziffer 3
      die anzuwendenden Signale und Zeichen
    durch Verordnung zu regeln. Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Soweit jedoch der zuständigen nationalen Behörde Aufsichtsbefugnisse im Hinblick auf die Flugsicherungsorganisationen zukommen, ist Paragraph 120 c, Absatz 2, anzuwenden. Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen sowie Sonderregelungen und Ausnahmen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden. Die zulässigen Ausnahmen von der Flugplanpflicht bei grenzüberschreitenden Flügen und die Aussetzung dieser Ausnahmen sowie Sonderregelungen über den Flugplaninhalt können luftfahrtüblich kundgemacht werden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Erlassung der in Absatz 2, bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen
    1. Ziffer eins
      mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (Paragraph 119, Absatz 2, Litera c,), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280165