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BGBl. Nr. 452/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
452. Bundesgesetz: Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Bundesgesetz über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 452/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 51 § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 01.08.1992 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 102/1997 § 30↗RIS↗

Paragraph 30, Voraussetzungen für die Erteilung eines, Zivilluftfahrerscheines.

  1. Absatz eins,Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
    1. Litera a
      das erforderliche Mindestalter erreicht hat (Paragraph 31,),
    2. Litera b
      verläßlich ist (Paragraph 32,),
    3. Litera c
      körperlich und geistig tauglich ist (Paragraph 33,) und
    4. Litera d
      fachlich befähigt ist (Paragraph 34,).
  2. Absatz 2,Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, der zur Ausübung derselben Tätigkeiten wie der angestrebte Zivilluftfahrerschein berechtigt, so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Zivilluftfahrerschein ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu erteilen, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung dagegen keinen Einwand erhebt und die Erlangung des Militärluftfahrerscheines mindestens an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Erlangung des angestrebten Zivilluftfahrerscheines. Die Stellungnahme des Bundesminister für Landesverteidigung ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt von Amts wegen einzuholen.