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BGBl. Nr. 452/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
452. Bundesgesetz: Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Bundesgesetz über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 452/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 25 § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.08.1992 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 25↗RIS↗

Schiffspapiere und Tagebücher

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat dafür zu sorgen, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung wird bestimmt,
    1. Ziffer eins
      auf welchen österreichischen Seeschiffen und in welchem Fahrtgebiet Tagebücher zu führen sind;
    2. Ziffer 2
      welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt oder die Rechtspflege bedeutungsvolle Tatsachen einzutragen sind;
    3. Ziffer 3
      wie und von wem die Bücher zu führen und die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen sind.
  3. Absatz 3,Auszüge aus den Schiffstagebüchern sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstige vom Kapitän oder der Schiffsbesatzung ausgefertigte Urkunden sind Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, durch Vermittlung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gegen Bezahlung der Kosten zur Verfügung zu stellen.