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BGBl. Nr. 452/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
452. Bundesgesetz: Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Bundesgesetz über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 452/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 25 § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.08.1992 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 27↗RIS↗

römisch sechs. ABSCHNITT

Besatzung österreichischer Seeschiffe

Zusammensetzung der Besatzung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (Paragraphen 30 bis 32) ausreichen, damit
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;
    2. Ziffer 2
      der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;
    4. Ziffer 4
      eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.
  2. Absatz 2,Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleuten.
  3. Absatz 3,Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
  4. Absatz 4,Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Absatz eins, ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen. Im Zulassungsbescheid kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzung des Seeschiffes österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.