III. Abschnitt.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.
Arbeitseinkommen.
§ 53.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gepfändet werden. Im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j Abs. 2 bis Abs. 5 und 299a der EO anzuwenden.
(2) Arbeitseinkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Abgabenschuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem Abgabenschuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Schlagworte
Lohn, Gehalt, Lohnpfändung