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BGBl. Nr. 457/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
457. Bundesgesetz: Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem die Abgabenexekutionsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 457/1992× zu AbgEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 2187 § 0↗RIS↗
§ 59geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1950 – 29.02.1992 · idF BGBl. Nr. 104/1949 · danach: BGBl. Nr. 457/1992 § 59↗RIS↗
in Kraft 01.03.1992 – 30.12.2016 · idF BGBl. Nr. 457/1992 · danach: BGBl. I Nr. 117/2016 § 59↗RIS↗
Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.
§ 59.
(1) Das Finanzamt kann dem Abgabenschuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag ( § 57 pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
a) auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners
geboten ist.
(2) Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.