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BGBl. Nr. 457/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
457. Bundesgesetz: Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem die Abgabenexekutionsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 457/1992× zu AbgEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 2187 § 0↗RIS↗
§ 69geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1950 – 31.07.1992 · idF BGBl. Nr. 104/1949 · danach: BGBl. Nr. 457/1992 § 69↗RIS↗
in Kraft 01.08.1992 – 30.12.2005 · idF BGBl. Nr. 457/1992 · danach: BGBl. I Nr. 161/2005 § 69↗RIS↗
§ 69.
(1) Wird zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im § 67 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.
(2) In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, in welchem die zugunsten der einzelnen Forderungen erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen an die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds gegen eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts an die Behörde Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist.
(3) Erfolgt die Besitznahme der im Abs. (1) bezeichneten Papiere gleichzeitig zugunsten mehrerer Forderungen oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruches Anspruchs sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.