Absatz eins,Für jeden politischen Bezirk (Verwaltungsbezirk), jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitz eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.
BGBl. Nr. 471/1992
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Bezirkswahlbehörden
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
- Absatz 3,Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.
- Absatz 4,Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
- Absatz 5,Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der Landeswahlbehörde für den Landeswahlkreis Wien sein.