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BGBl. Nr. 471/1992

kundgemacht 04.08.1992 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 — NRWO)
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.05.1993 – 28.02.2010 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 11↗RIS↗

Landeswahlbehörden

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für jedes Bundesland wird am Sitz des Amtes der Landesregierung eine Landeswahlbehörde eingesetzt.
  2. Absatz 2,Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.