BGBl. Nr. 475/1992
475. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20bneu
Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme
Paragraph 20 b, (1) Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der im Paragraph 20 a, genannten Fristen zugestellt, kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, daß diese Frist durch eine Mitteilung des Arbeitsamtes an den Arbeitgeber wegen einer durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird. Diese Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endet mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt.
- Absatz 2,Das zuständige Arbeitsamt oder Landesarbeitsamt hat dem Arbeitgeber zu bescheinigen, daß die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme nach Absatz eins, gegeben sind.
- Absatz 3,Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, sofern die Ablehnung aus Gründen erfolgte, die auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen.
- Absatz 4,Die Berechtigung gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn der Ausländer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, erfüllt.