Absatz eins,Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
- Litera ader Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,
- Litera bdie Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,
- Litera cdie für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.