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BGBl. Nr. 691/1992

kundgemacht 10.11.1992 RIS↗Parlament↗
691. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 691/1992× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 5 § 0↗RIS↗
§ 117neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.2003 · idF BGBl. Nr. 691/1992 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 117↗RIS↗

Paragraph 117, Voraussetzungen für die Erteilung der

Vermietungsbewilligung.

  1. Absatz eins,Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
    1. Litera a
      der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,
    2. Litera b
      die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,
    3. Litera c
      die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.
  2. Absatz 2,Vor Erteilung der Vermietungsbewilligung ist der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Gemeinde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen betrieben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.